17. Urkundenfälschung 17.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Betreffend die theoretischen Grundlagen von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird vorab integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 185 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Nachfolgendes hinzuweisen: Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechnungen in der Regel keine Urkunden, weil sie lediglich einseitige Erklärungen enthalten, die nicht geeignet sind, die Richtigkeit des dargestellten Sachverhalts zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 S. 135 mit weiteren Hinweisen).