So ist die Verfahrenseinstellung stets milder als eine Verurteilung. Ferner kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass der Beschuldigte für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wird (vgl. Ziff. IV.28. hiernach). Würde das altrechtliche Heilmittelgesetz Anwendung finden, wäre der Beschuldigte für einen längeren De-