104 StGB auch für Übertretungen. Obwohl bezüglich der Strafandrohungen im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die altrechtliche Übertretungsbusse milder wäre, so sind die neurechtlichen Verjährungsfristen und damit das neue Recht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und eines integralen Vergleichs für den Beschuldigten konkret milder, da diesfalls von einer Bestrafung abgesehen bzw. das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird. So ist die Verfahrenseinstellung stets milder als eine Verurteilung.