«Härtere Sanktionen für den Schmuggel und die Fälschung von Arzneimitteln» eine Erhöhung der Strafrahmen. Aufgrund von Beweisschwierigkeiten in der Praxis sei der Straftatbestand von Artikel 86 aHMG, welcher eine konkrete Gesundheitsgefährdung von Menschen vorausgesetzt habe, weitgehend ein toter Buchstabe geblieben. Um die Wirksamkeit der Strafverfolgung zu erhöhen, wurde beabsichtigt, den Tatbestand neu als abstraktes Gefährdungsdelikt zu formulieren und die konkrete Gesundheitsgefährdung als Qualifikationsmerkmal für eine erhöhte Strafdrohung vorzusehen.