Von dieser reinen Anpassung der Begrifflichkeiten zu unterscheiden seien allerdings diejenigen Bestimmungen, bei denen der Gesetzgeber gezielt eine Strafschärfung vorsah und altrechtliche Übertretungen bewusst zu Vergehen oder gar Verbrechen hochstufte (vgl. BGE 147 IV 471 S. 476 E. 5.1.2). Gemäss der Botschaft zur Revision des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012 (BBl 2013 1, S. 105 f.) beabsichtigte der Gesetzgeber aufgrund der Motion Parmelin (10.3786) «Härtere Sanktionen für den Schmuggel und die Fälschung von Arzneimitteln» eine Erhöhung der Strafrahmen.