], BBl 1999 2017 Ziff. 213.11). Bei einer bedingten Geldstrafe sei dieser Eingriff jedoch – auch wenn der Geldstrafenbetrag höher liege als der Bussenbetrag – weniger intensiv, weshalb sie als milder anzusehen sei (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 und 8.3). Von dieser reinen Anpassung der Begrifflichkeiten zu unterscheiden seien allerdings diejenigen Bestimmungen, bei denen der Gesetzgeber gezielt eine Strafschärfung vorsah und altrechtliche Übertretungen bewusst zu Vergehen oder gar Verbrechen hochstufte (vgl. BGE 147 IV 471 S. 476 E. 5.1.2).