32 nunmehr ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht ist (Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG, Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012, BBl 2013 1, S. 106 ff.