a aHMG war als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet; zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und der Gefährdung der Gesundheit musste demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Wurde durch die Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 aHMG genannten Handlungen nicht die Gesundheit von Menschen gefährdet, war lediglich der objektive Tatbestand einer Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 Bst. f aHMG erfüllt (BGE 135 IV 37 E. 2.4.1). Da vorliegend aus den Akten kaum spezifische Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen ersichtlich sind, würde vorliegend der Übertretungsstraftatbestand von Art. 87 Abs. 1 Bst.