Ergänzend und präzisierend ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 StGB auf Normen des Verwaltungsrechts hinzuweisen. Demnach greift der Grundsatz nur, wenn in der neuen Regelung eine andere ethische Wertung zum Ausdruck kommt, nicht jedoch bei Änderungen aus Gründen der Zweckmässigkeit (BGE 123 IV 84 E. 3; BGE 116 IV 258 E. 3; BGE 89 IV 113 E. I/1). Die «lex mitior» gilt dort, wo eine andere Bewertung des geregelten Verhaltens getroffen worden ist (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl.