Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Die Vorinstanz nahm unter dem Titel der «lex mitior» denn auch eine eingehende Prüfung der per 1. Januar 2019 revidierten Heilmittelgesetzgebung vor (pag. 18 188 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 StGB auf Normen des Verwaltungsrechts hinzuweisen.