aHMG nunmehr als Vergehen ausgestaltet ist (Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG). Wie hiervor dargelegt, ist der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen nach der konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht einander gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3).