16. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Wie bereits ausgeführt, finden bezüglich der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz für die vor dem 1. Januar 2019 begangenen Widerhandlungen die Bestimmungen des revidierten Heilmittelgesetzes Anwendung, da diese unter Berücksichtigung der neurechtlichen (kürzeren) Verjährungsfristen für den Beschuldigten milder sind. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes auch dahingehend eine Änderung erfahren haben, als der vorliegend interessierende Übertretungsstraftatbestand von Art. 87 Abs. 1 Bst. f aHMG nunmehr als Vergehen ausgestaltet ist (Art.