46 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11), welcher bestimmt, dass die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist gilt, sofern Verletzungen der Berufspflichten eine strafbare Handlung darstellen (Art. 46 Abs. 4 MedBG). Mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen und kraft Verweises in Art. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) finden demnach die Verjährungsbestimmungen von Art. 109 StGB Anwendung, wonach die Verfolgungsverjährung in drei Jahren eintritt. Folglich ist, unter Berücksichtigung von