Für diese Widerhandlungen ist die Verjährung bereits eingetreten und das Verfahren wäre in diesen Punkt einzustellen gewesen bzw. ist einzustellen. Für die Widerhandlungen ab dem 1. Januar 2019, die neurechtlich als Vergehen ausgestaltet sind, ist die Verjährung aufgrund des erstinstanzlichen Urteils, datierend vom 3. Juni 2021, noch nicht eingetreten. Auf die Vergehenstatbestände des revidierten Heilmittelgesetzes sind mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen die Verjährungsfristen des StGB anwendbar (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Die Verjährungsfrist des StGB für Vergehen beträgt zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB).