Demnach war vorliegend erst das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts mit Datum vom 3. Juni 2021 verjährungsunterbrechend. Unter Berücksichtigung der neurechtlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren war somit für die vorgeworfenen Widerhandlungen vor dem 3. Juni 2016 bereits die Verjährung eingetreten, weshalb das neue Recht damit für den Beschuldigten «lex mitior» und infolgedessen milder ist (Art. 389 StGB). Für diese Widerhandlungen ist die Verjährung bereits eingetreten und das Verfahren wäre in diesen Punkt einzustellen gewesen bzw. ist einzustellen.