30 Infolgedessen stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit dieser neurechtlichen, kürzeren Verjährungsfrist auf die vorgeworfenen Widerhandlungen vor dem 1. Januar 2019. Hat der Täter vor Inkrafttreten der jeweils gültigen Fassung des Strafgesetzbuches ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Dies gilt auch für die Verfolgungsund Vollstreckungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB).