86 und Art. 87 aHMG an das neue Sanktionensystem des StGB anzugleichen. Da das revidierte Heilmittelgesetz infolgedessen eine Anpassung hinsichtlich der revidierten allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches erfahren hat, liegt nach Ansicht der Kammer kein Anwendungsfall von Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB mehr vor, womit die Verjährungsfrist nicht mehr verlängert respektive auf sieben Jahre (entsprechend der Verjährungsfrist für übrige Vergehen) zu erhöhen ist, sondern nunmehr fünf Jahre beträgt (Art. 87 Abs. 5 HMG).