Vorliegend würde dies bedeuten, dass für die vor dem 1. Januar 2019 begangenen Widerhandlungen die Verjährung noch nicht eingetreten ist, da diesfalls die siebenjährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen wäre. Das Heilmittelgesetz wurde nun mit Inkraftsetzung per 1. Januar 2019 totalrevidiert und die Verjährungsfrist für Übertretungen bei fünf Jahren belassen (Art. 87 Abs. 5 HMG). Der Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012 (BBl 2013 1, S. 25) kann diesbezüglich entnommen werden, dass der Gesetzgeber unter anderem beabsichtigte, die Strafen gemäss der Art. 86 und Art.