86 Abs. 1 und 3 aHMG sowie Art. 87 Abs. 2 aHMG) als auch für Übertretungen (Art. 87 Abs. 1 und 3 aHMG) jeweils sieben Jahre beträgt (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB einerseits resp. Art. 87 Abs. 5 aHMG i.V.m. Art. 333 Abs. 6 StGB andererseits; Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2008 E. 5.2. f.; vgl. auch BURRI, Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 126 f.). Vorliegend würde dies bedeuten, dass für die vor dem 1. Januar 2019 begangenen Widerhandlungen die Verjährung noch nicht eingetreten ist, da diesfalls die siebenjährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen wäre.