333 Abs. 6 StGB zu berücksichtigen, der besagt, dass für Bundesgesetze, die nach der Revision des allgemeinen Teils des StGB auf 1. Januar 2007 noch nicht angepasst wurden, die Verfolgungsverjährungsfristen bei Übertretungen, die über ein Jahr betragen (was auf Art. 87 Abs. 5 aHMG zutraf), um die ordentliche Dauer erhöht werden. Das Bundesgericht hat sich zu den Verjährungsfristen der altrechtlichen Übertretungen des Heilmittelgesetzes geäussert und festgehalten, dass die Verfolgungsverjährung bei Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz sowohl für Vergehen (Art. 86 Abs. 1 und 3 aHMG sowie Art.