333 Abs. 1 StGB). Der altrechtliche Art. 87 Abs. 5 aHMG dehnte die übliche Dauer der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für Übertretungen von jeweils drei Jahren (Art. 109 StGB) respektive zwei Jahren für die Verfolgungsverjährung (Art. 11 Abs. 1 VStrR) auf jeweils fünf Jahre aus. In diesem Zusammenhang ist allerdings Art. 333 Abs. 6 StGB zu berücksichtigen, der besagt, dass für Bundesgesetze, die nach der Revision des allgemeinen Teils des StGB auf 1. Januar 2007 noch nicht angepasst wurden, die Verfolgungsverjährungsfristen bei Übertretungen, die über ein Jahr betragen (was auf Art.