aHMG (in der Fassung vor dem 1. Januar 2019) verstossen zu haben. Zunächst ist auf die Frage der Verjährung einzugehen, insbesondere auch, da die Vorinstanz unter dem Titel der Strafzumessung für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz teilweise eine Verjährung annahm, ohne dies allerdings näher zu begründen (pag. 18 206, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) oder das Verfahren diesbezüglich einzustellen (pag. 18 139). Die Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches finden im Nebenstrafrecht des Bundes Anwendung, sofern dieses keine anderslautenden Bestimmungen aufstellt (Art. 333 Abs. 1 StGB).