Daran ändert auch sein Vorbringen, er sei im Rahmen der Fachausbildungen nie auf die Bewilligungspflicht aufmerksam gemacht worden, nichts. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich der Bewilligungspflicht nicht bewusst gewesen war, anders als die Vorinstanz (pag. 18 182, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), als Schutzbehauptungen. Der Sachverhalt gemäss Bst. c des Strafbefehls vom 16. Oktober 2020 (vgl. Ziff. 14 hiervor) ist erstellt. 29 III. Rechtliche Würdigung