04 001 070, Z. 31). Obwohl die Bewilligung der Tätigkeit von Homöopathen und Naturheilpraktikern, im Gegensatz zu den Bestimmungen hinsichtlich dem Umgang mit Arzneimitteln (vgl. dazu Ziff. 13.2 hiervor), im kantonalen Recht geregelt ist, musste dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit im Kanton AB.________ und seiner Weiterbildungen bekannt sein, dass er einer Bewilligungspflicht unterlag. Daran ändert auch sein Vorbringen, er sei im Rahmen der Fachausbildungen nie auf die Bewilligungspflicht aufmerksam gemacht worden, nichts.