05 001 004, Z. 105 ff.). Auf Vorhalt, dass er auch diesbezüglich angegeben habe, er sei während seiner Weiterbildungen nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass für seine Tätigkeit eine Bewilligung erforderlich sei und gefragt, um welche Weiterbildungen es sich gehandelt habe, sagte der Beschuldigte: «Die Weiterbildung hat nichts damit zu tun, ob ich eine Bewilligung brauche oder nicht. Es geht um Fachausbildungen.» (pag. 18 119, Z. 267 ff.).