Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme aus, er habe seine Praxis seit dem Jahre ________ (Jahrzahl) und nicht gewusst, dass sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausübung seiner Tätigkeit verändert hätten. Er habe viele Weiterbildungen und Kurse gemacht (pag. 05 001 004, Z. 105 ff.).