14.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, weder als Homöopath noch als Heilpraktiker über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt zu haben. Der vorgeworfene Sachverhalt ist demnach unbestritten. Jedoch brachte der Beschuldigte stets vor, nicht gewusst zu haben, dass eine Berufsausübungsbewilligung erforderlich gewesen wäre (pag. 04 001 085, Z. 213 ff.; pag. 05 001 004, Z. 105; pag. 18 119, Z. 261). 14.2 Erwägungen der Kammer Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme aus, er habe seine Praxis seit dem Jahre ______