28 A.________ behandelte als Therapeut der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde (TEN) in der Zeit von 17.10.2017 bis 26.05.2020 in seinen Praxisräumlichkeiten an der K.________(Adresse) in E.________ (Ortschaft) eine unbestimmte Anzahl von Patienten. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit des Gesundheitswesens setzt im Kanton Bern eine Berufsausübungsbewilligung voraus (Art. 15 GesG [BSG 811.01] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. q bzw. r GesV [BSG 811.111]).