Vorliegend ist es der Kammer allerdings verwehrt, über den angeklagten Zeitraum hinaus allfällige Tathandlungen zu beurteilen. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Mischungen bis zur Konfrontation seitens der Straf- und Zivilklägerin, mithin bis zum 26. Mai 2020, herstellte und abgab. Der Sachverhalt gemäss Bst. b des Strafbefehls vom 16. Oktober 2020 (vgl. Ziff. 13 hiervor) ist demnach erstellt. 14. Vorwurf gemäss Strafbefehl Bst. c Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2020 schliesslich vorgeworfen, was folgt (pag. 16 001 002):