Wenn der Beschuldigte vorbringt, er habe nicht gewusst, dass der Umgang mit Arzneimitteln bewilligungspflichtig sei, dann ist dies, anders als die Vorinstanz folgert (pag. 18 181, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), als Schutzbehauptung zu werten. Hinsichtlich des konkreten Zeitraums kann bereits den Rechnungen ab dem 15. Mai 2014 (pag. 04 001 232) entnommen werden, dass der Beschuldigte Tropfen und Kapseln an seine Patientin abgab. Vorliegend ist es der Kammer allerdings verwehrt, über den angeklagten Zeitraum hinaus allfällige Tathandlungen zu beurteilen.