Daraus folgt, dass der Beschuldigte nicht über das Bewilligungserfordernis irrte, sondern wissen musste, dass er nicht über die erforderlichen Bewilligungen und Zulassung verfügte, welche bereits seit dem Inkrafttreten des Heilmittelgesetzes per Ende 2000 auf Bundesebene und damit schweizweit vorgesehen waren (Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012 [BBl 2013 1], S. 8 f.). Wenn der Beschuldigte vorbringt, er habe nicht gewusst, dass der Umgang mit Arzneimitteln bewilligungspflichtig sei, dann ist dies, anders als die Vorinstanz folgert (pag.