Gemäss seinen Aussagen war ihm die Unterscheidung von frei verkäuflichen und nicht frei verkäuflichen Tropfen denn auch sehr wohl bekannt. Daraus folgt, dass der Beschuldigte nicht über das Bewilligungserfordernis irrte, sondern wissen musste, dass er nicht über die erforderlichen Bewilligungen und Zulassung verfügte, welche bereits seit dem Inkrafttreten des Heilmittelgesetzes per Ende 2000 auf Bundesebene und damit schweizweit vorgesehen waren (Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012 [BBl 2013 1], S. 8 f.).