18 098 ff.). Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, dass der Umgang mit selbstgemischten Heilmitteln einer Regelung unterliegt, erscheint bei einem seit mehreren Jahrzehnten praktizierenden und stetig weitergebildeten Naturheilpraktiker nicht vorstellbar. Gemäss seinen Aussagen war ihm die Unterscheidung von frei verkäuflichen und nicht frei verkäuflichen Tropfen denn auch sehr wohl bekannt.