Auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigung betreffend die Freiverkäuflichkeit der Tropfen und, ob er diese nicht auch selbst kaufen könne, antwortete der Beschuldigte, dass diese frei verkäuflich seien (pag. 18 120, Z. 288). Die Frage, ob er diese auch in einem «Dorflädeli» wie Denner oder Migros kaufen könne, verneinte der Beschuldigte (pag. 18 120, Z. 292). In den Akten befinden sich eine Vielzahl an Weiterbildungsnachweisen des Beschuldigten (pag. 18 098 ff.).