05 001 005, Z. 128). Er habe nicht gewusst, dass das Selbermischen dieser Heilmittel ohne Bewilligung nicht erlaubt sei (pag. 05 001 005., Z. 132). Die Frage anlässlich der Hauptverhandlung, ob er sich vorstellen könne, weshalb die Tropfen in Apotheken abgeholt werden müssten und nicht frei verkäuflich seien, beantwortete der Beschuldigte, er müsse sie dort holen, weil er die Tropfen selber mische (pag. 18 118 f., Z. 248). Auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigung betreffend die Freiverkäuflichkeit der Tropfen und, ob er diese nicht auch selbst kaufen könne, antwortete der Beschuldigte, dass diese frei verkäuflich seien (pag.