27 13.2 Erwägungen der Kammer Zur Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass das Mischen der Arzneimittel sowie deren Abgabe einer Bewilligung bzw. Zulassung bedingten, sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten heranzuziehen. So verneinte der Beschuldigte auf Frage seiner Verteidigung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, ob er im Rahmen seiner vielfältigen Ausbildung nie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass das selbständige Mischen dieser Heilmittel seit ca. 2012 nicht mehr zulässig sei (pag. 05 001 005, Z. 128).