Das Herstellen und Abgeben solcher Arzneimittel setzt eine kantonale Bewilligung voraus (Art. 5 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. a-cbis HMG i.V.m. Art. 8 Abs. 1-3 Arzneimittelbewilligungsverordnung [AMBV, SR 812.212.1]; Art. 32 GesG Bern). A.________ ist nicht im Besitz einer Bewilligung im vorerwähnten Sinne. Er hat damit Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung hergestellt und in Verkehr gebracht und damit gegen Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG, bzw. Art. 87 Abs. 1 Bst. f aHMG (in der Fassung vor dem 01.01.2019) verstossen.