Gegenüber der Straf- und Zivilklägerin gab er diese von der Q.________ (Versicherung)-Zusatzversicherung nicht gedeckten Behandlungen als klassische Homöopathie an. Zudem führte er Fernbehandlungen (via E-Mail und Telefon) mit dem biodigitalen Gerät (I.________(Marke)) durch, welche er dann als einstündige Homöopathie- Behandlungen in Rechnung stellte.