Explizit ausgeschlossen sind gemäss Krankenzusatzversicherung der Straf- und Zivilklägerin, Bereich Q.________ (Versicherung), Leistungen wie esoterische Therapieformen (z.B. Geistheilung), Fernbehandlungen, Handauflegen und Magnetopathie (Energieheilung). Ebenfalls nicht von der Straf- und Zivilklägerin anerkannt ist die biodigitale Behandlung. Über Letzteres wurde der Beschuldigte mit Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 27. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt. Am 5. Februar 2013 wurde der Beschuldigte von der Straf- und Zivilklägerin aufgefordert, auf den Rechnungen die jeweilige Therapieform immer genau zu bezeichnen.