Für die übrigen Rechnungen ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte während der Behandlungen den I.________(Marke) nicht einsetzte. Die angeblichen Urkundenfälschungen im Zeitraum von 28. Juli 2012 bis 14. Mai 2014 und von 27. November 2019 bis 20. Januar 2020 sind somit sachverhaltsmässig nicht erstellt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen (Art. 404 Abs. 2 StPO). 12.4 Fazit Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Bst. a des Strafbefehls vom 16. Oktober 2020 – mit den entsprechend hiervor ausgeführten Ergänzungen – wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte betreibt seit den ___