Dass der Beschuldigte bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 12. Juli 2012 biodigitale Behandlungen als homöopathische Leistungen ausgewiesen hatte, ist nicht erstellt, ebenso wenig wie der Zeitraum nach dem 26. November 2019. Da schliesslich nur drei Patienten über die jeweilige Dauer und den Einsatz des I.________(Marke) Auskunft geben konnten, können ebenfalls nur die Rechnungen und Rückforderungsbelege dieser Patienten für das vorliegende Verfahren berücksichtigt werden. Für die übrigen Rechnungen ist in dubio pro reo