23 einsetzte, jene der Patientin M.________ mit Datum vom 15. Mai 2014 dar (pag. 04 001 275), der letzte aktenkundige Rückforderungsbeleg der Patientin O.________ datiert vom 26. November 2019 (pag. 04 001 194). Dass der Beschuldigte bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 12. Juli 2012 biodigitale Behandlungen als homöopathische Leistungen ausgewiesen hatte, ist nicht erstellt, ebenso wenig wie der Zeitraum nach dem 26. November 2019.