Demnach ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese seinen Patienten derart in Rechnung stellen durfte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 18 196, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, stellt die zeitlich älteste Rechnung, welche die Leistung «Homöopathie» aufweist, obwohl der Beschuldigte für die Behandlung auch das Gerät I.________(Marke)