Deshalb war auch diese Behandlung des Beschuldigten nicht von der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) der Straf- und Zivilklägerin gedeckt und hätte ebenfalls separat ausgewiesen werden müssen. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beschuldigte überdies die abgegebenen Heilmittel «falsch» ausgewiesen haben soll, ist keine Vorgabe seitens der Straf- und Zivilklägerin aktenkundig, wonach diese Mischungen nicht im Rahmen der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) anerkannt gewesen waren. Demnach ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese seinen Patienten derart in Rechnung stellen durfte.