Denn es folgt aus den mit den Aussagen der Patientin M.________ übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten, dass er auch im Rahmen der Fernbehandlungen den I.________(Marke) einsetzte bzw. angab, es sei möglich, mittels dem I.________(Marke) eine Fernbehandlung durchzuführen, da es ein System sei und die Software diese Information dann in die Ferne schicke (pag. 18 115, Z. 142 f.). Deshalb war auch diese Behandlung des Beschuldigten nicht von der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) der Straf- und Zivilklägerin gedeckt und hätte ebenfalls separat ausgewiesen werden müssen.