Trotzdem stellte der Beschuldigte diese Behandlungen gegenüber den Patienten vollumfänglich als «Homöopathie» in Rechnung bzw. rechnete die Leistungen im Umfang von einer Stunde mit den Tarifziffern 1127 bzw. 1057 ab. Weiter relevant ist, dass der Beschuldigte ebenfalls vom Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 5. Februar 2013 Kenntnis erlangte und folglich wusste, dass er die jeweilige Therapieform genau bezeichnen musste. Doch auch nach Erhalt dieses Schreibens wies er seine Behandlungsmethode mit dem I.________(Marke) nicht separat aus. Der Vorteil, den der Beschuldigte dadurch erlangte, liegt nach dem Gesagten auf der Hand: