Aufgrund des Erhalts dieses Schreibens musste der Beschuldigte wissen, dass den Patienten die Kosten der Behandlungen mit dem I.________(Marke), hätten die Rechnungen und Rückforderungsbelege diese entsprechend ausgewiesen, von der Straf- und Zivilklägerin nicht rückerstattet worden wären. Trotzdem stellte der Beschuldigte diese Behandlungen gegenüber den Patienten vollumfänglich als «Homöopathie» in Rechnung bzw. rechnete die Leistungen im Umfang von einer Stunde mit den Tarifziffern 1127 bzw. 1057 ab.