04 001 040, welche von «bioenergetisch» spricht), keine von ihr anerkannte Therapieform sei und dementsprechend aus der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) keine Leistungen an diese Behandlung rückerstattet würden. Aufgrund des Erhalts dieses Schreibens musste der Beschuldigte wissen, dass den Patienten die Kosten der Behandlungen mit dem I.________(Marke), hätten die Rechnungen und Rückforderungsbelege diese entsprechend ausgewiesen, von der Straf- und Zivilklägerin nicht rückerstattet worden wären.