Entscheidend ist nach Überzeugung der Kammer einzig, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mit Schreiben vom 27. Juli 2012 explizit darauf hingewiesen hatte, dass Behandlungen mit biodigitalen Geräten, wie es der I.________(Marke) gemäss Funktionsbeschreibung darstellt (pag. 04 001 040, welche von «bioenergetisch» spricht), keine von ihr anerkannte Therapieform sei und dementsprechend aus der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) keine Leistungen an diese Behandlung rückerstattet würden.