f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und den Vorbringen der Parteien ist vorliegend nicht von Relevanz, was unter dem Begriff der «Homöopathie» tatsächlich verstanden werden muss. Entscheidend ist nach Überzeugung der Kammer einzig, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mit Schreiben vom 27. Juli 2012 explizit darauf hingewiesen hatte, dass Behandlungen mit biodigitalen Geräten, wie es der I.________(Marke) gemäss Funktionsbeschreibung darstellt (pag.